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Dienstleistung

Jagdrecht/Wildschäden

Information zum neuen Jagdrecht

 
Neues Jagd- und Wildtiermanagementgesetz bringt zahlreiche Änderungen für Jagdpächter und Landwirte mit sich
 
Zum 01.04.2015 ist das neue Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) in Kraft getreten. Für die Jägerschaft ist dies mit zahlreichen Neuerungen verbunden. Auswirkungen ergeben sich aber auch für die Landwirte.
 
Wildschäden
Wie bisher muss der Anspruch auf Ersatz von Wildschäden durch die geschädigte Person innerhalb einer Woche, nachdem sie von dem Schaden Kenntnis erhalten hat, bei der Gemeindeverwaltung angemeldet werden.
Dabei ist folgendes zu beachten:
Die Anmeldung muss schriftlich erfolgen (Brief oder unterschriebenes Fax).
Sie soll die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Person bezeichnen.
Der geltend gemachte Schaden ist zu beziffern, soweit dies möglich ist.
 
Die Gemeindeverwaltung bescheinigt daraufhin der geschädigten Person die Anmeldung des Wildschadens und gibt diese unverzüglich der als ersatzpflichtig in Anspruch genommenen Person bekannt. Sie benennt dabei die anerkannten Wildschadensschätzer, die hinzugezogen werden können.
 
Das bisherige Vorverfahren, bei dem geschädigte Landwirte, Jäger und Gemeindevertreter gemeinsam Wildschäden besichtigen und gegebenenfalls einen Wildschadensschätzer hinzuziehen, wurde abgelöst.
 
Die geschädigten Landwirte und Jagdpächter sind jetzt noch stärker in der Pflicht, im Dialog miteinander eine gütliche Einigung herbeizuführen. Die Beauftragung eines Wildschadensschätzers ist weiterhin möglich. Dieser wird dann nicht mehr ehrenamtlich tätig, sondern berechnet angemessene Gebühren, die der Auftraggeber (Landwirt oder Jäger) zu tragen hat. Soweit eine gütliche Einigung möglich ist, verfassen die Verfahrensbeteiligten eine gemeinsame Erklärung, auf deren Grundlage der Jagdpächter den Schaden bei der Wildschadensausgleichskasse nach den im Jagdpachtvertrag geltenden Bedingungen anmelden kann. Sollte keine Einigung zwischen dem Geschädigten und dem Ersatzpflichtigen zustande kommen, bleibt der Rechtsweg.
 
Die Regelung des § 57 Abs. 3 JWMG hat das Ziel, die Eigenverantwortung der Beteiligten zu stärken und die gütliche Einigung in den Vordergrund zu stellen.
Formulare für die Anmeldung von Wildschäden erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung oder können im Internet auf der Homepage der Gemeinde Dunningen www.dunningen.de unter Jagdrecht/Wildschäden heruntergeladen werden. Nicht vergessen: Die Anmeldung muss vom Geschädigten unterschrieben sein.
 
Schaden im Maisfeld
Bei Maisflächen hat der Bewirtschafter nur noch einen Ersatzanspruch von 80 %, wenn er nicht nachweisen kann, dass er selbst übliche und zumutbare Maßnahmen zur Abwehr von Wildschäden ergriffen hat. Gemeint sind dabei die Einhaltung von Abständen zum Waldrand, Schussschneisen sowie andere zumutbare Eingriffe. Zur Abwehr können auch Elektrozäune verwendet werden, wenn sichergestellt ist, dass diese in ihrer Wirkung wilddichten Zäunen gleichen.
 
Ruhen der Jagd
Als befriedete Bezirke, in denen keine Jagd ausgeübt werden darf, gelten
Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen und Gebäude, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen,
Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an ein für den ständigen Aufenthalt von Menschen bestimmtes Wohngebäude angrenzen und durch irgendeine Umfriedung begrenzt oder sonst vollständig abgeschlossen sind,


Ihre Gemeindeverwaltung

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Formular & Online-Prozess
  • Sie können ein interaktives Online-Formular ausfüllen und über eine verschlüsselte Verbindung direkt an uns senden. Wildschaden online melden
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Rechtsgrundlage

Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG

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Weitere Hinweise

Weitere Informationen

Informationen zur Neuregelung des Jagdrechts sind beim Landesjagdverband Baden-Württemberg e. V., Felix-Dahn-Straße 41, 70597 Stuttgart
(info(at)landesjagdverband.de) oder

über die Internetpräsenz www.landesjagdverband.de erhältlich.



Hier können Sie den Antrag Wildschaden-Aufnahmebogen für landwirtschaftliche Flächen - NEU n. § 57 JWMG herunterladen.

Aufnahmebogen-Wildschaden

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Zugehörigkeit zu