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Datenschutzhinweis

Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung für personenstandsrechtliche Anliegen

Vorbemerkung

Im Standesamt werden alle Personenstandsfälle (Geburten, Eheschließungen, Sterbefälle) beurkundet, die auf dem Stadtgebiet eintreten. Es werden familienrechtliche Erklärungen beurkundet und ausländische Personenstandsfälle auf Antrag nachbeurkundet. Auf diesen Grundlagen werden Urkunden und Bescheinigungen ausgestellt sowie Auskünfte erteilt.

Die Pflicht zur Anzeige oder sonstigen Handlung kann durch Festsetzung eines Zwangsgeldes dazu angehalten werden. Personenstandsrechtliche Verstöße sind darüber hinaus bußgeldbewehrt, §§ 69 f. Personenstandsgesetz (PStG). Für den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft werden die Daten verarbeitet.

1. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung:

Gemeindeverwaltung Dunningen

Bürgerbüro

Hauptstraße 25

78655 Dunningen

Telefonnummer: 07403 9295-21 oder -22

Faxnummer: 07403 9295-66

E-Mail: standesamt(at)dunningen.de

2. Beauftragte oder Beauftragter für den Datenschutz (intern):

Gemeindeverwaltung Dunningen

Herr Frank Fahrner

Hauptstraße 25

78655 Dunningen

Telefonnummer: 07403 9295-13

Faxnummer: 07403 9295-34

E-Mail: frank.fahrner(at)dunningen.de

3. Beauftragte oder Beauftragter für den Datenschutz (extern):

Komm.ONE

Anstalt des öffentlichen Rechts

Frau Annabel Oesterle

behördliche Datenschutzbeauftragte

Auwaldstraße 11

79110 Freiburg

Telefonnummer: 0761 1300 31763

E-Mail: Annabel.oesterle(at)komm.one

4. Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung

Das Standesamt hat gemäß §§ 3 ff. PStG für seinen Zuständigkeitsbereich ein Eheregister, ein Geburtenregister und ein Sterberegister zu führen und fortzuführen. Die Beurkundungen in einem Personenstandsregister sind gem. § 4 PStG nach ihrem Abschluss in einem Sicherungsregister zu speichern. Darüber hinaus nimmt das Standesamt gemäß §§ 34 ff. PStG besondere Beurkundungen und gem. §§ 41 ff. PStG familienrechtliche Beurkunden vor. Im Zusammenhang mit den vorgenommenen Beurkundungen ergehen Mitteilungen an andere Behörde auf Grundlage der §§ 57 ff. Personenstandsverordnung (PStV) sowie auf Grund internationaler und bilateraler Übereinkommen. Ferner werden Kirchenaustrittserklärungen vorgenommen, § 26 Kirchensteuergesetz – KiStG.

5. Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten

Das Standesamt hat gemäß §§ 57 ff. PStV fallbezogen Mitteilungen zu machen an Meldebehörden, andere Standesämter, Familiengerichte, Jugendämter, dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, dem für die Veranlagung zur Erbschaftssteuer zuständigen Finanzamt, der das Zentrale Testamentsregister führenden Registerbehörde und statistischen Landesämtern.

Personenbezogene Daten können gem. §§ 61 ff. PStG an die Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen erteilt werden. Andere Personen, Religionsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts, Hochschulen, wissenschaftliche Forschungseinrichtungen und öffentlichen Stellen sowie ausländische diplomatische oder konsularische Vertretungen erhalten Daten nur bei einem rechtlichen Interesse.

Das Standesamt hat gemäß dem Übereinkommen über den internationalen Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten vom 04.09.1958, BGBl. 1961 II, Seite 1055, 1071, Mitteilungen an ausländische Standesämter des Geburtsortes jedes Ehegatten oder des Verstorbenen zu machen, wenn dieser Ort im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates (Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweiz, Spanien, Türkei) liegt. Jeder Staat kann diese Mitteilung davon abhängig machen, dass sie einen Staatsangehörigen des Empfangsstaates betrifft.

Das Standesamt hat gemäß dem Übereinkommen über die kostenlose Erteilung von Personenstandsurkunden und den Verzicht auf ihre Legalisation vom 26.09.1957, BGBl. 1961 II S.1055, 1067, auf deren Ersuchen hin ausländischen Vertretungen und den Konsuln Personenstandsurkunden zu erteilen.

Das Standesamt hat gemäß dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Personenstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen vom 18.11.1980, BGBl. 1981 II S. 1050, Mitteilungen über Personenstandsfälle an die ausländischen Standesämter des Geburtsorts und die konsularischen Vertretungen zu machen sowie auf deren Ersuchen hin Ehefähigkeitszeugnisse auszustellen.

Das Standesamt hat gemäß dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Personenstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen vom 03.06.1982, BGBl. II 1983 S. 699, Mitteilungen über Personenstandsfälle an die ausländischen Standesämter des Geburtsorts und die konsularischen Vertretungen zu machen sowie auf deren Ersuchen hin Ehefähigkeitszeugnisse auszustellen.

Das Standesamt hat gemäß dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen vom 4.11.1985, BGBl. 1988 II S. 126 und die Mitteilungen der Vertragsstaaten zu Artikel 8 des Abkommens, BGBl. 1988 II S. 697, 1994 II S. 3703 Mitteilungen über Personenstandsfälle an die 3 ausländischen Standesämter des Geburtsorts und die konsularischen Vertretungen zu machen sowie auf deren Ersuchen hin Ehefähigkeitszeugnisse auszustellen.

Hinsichtlich der Prüfung, ob ein Kind ausländischer Eltern durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz erworben hat, wird die Ausländerbehörde beteiligt, § 34 PStV.

Das Nachlassgericht erhält gemäß § 39 Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG) bei einem Sterbefall eine Mitteilung.

6. Geplante Dauer der Speicherung

Für die Fortführung der Personenstandsregister und der Sicherungsregister gelten folgende Fristen:

  • 80 Jahre für Eheregister und Lebenspartnerschaftsregister
  • 110 Jahre für Geburtenregister
  • 30 Jahre für Sterberegister

7. Betroffenenrechte

Jede von einer Datenverarbeitung betroffene Person hat nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) insbesondere folgende Rechte:

  • Auskunftsrecht über die zu ihrer Person gespeicherten Daten und deren Verarbeitung (Artikel 15 DS-GVO).
  • Recht auf Datenberichtigung, sofern ihre Daten unrichtig oder unvollständig sein sollten (Artikel 16 DS-GVO).
  • Recht auf Löschung der zu ihrer Person gespeicherten Daten, sofern eine der Voraussetzungen von Artikel 17 DS-GVO zutrifft. Das Recht zur Löschung personenbezogener Daten besteht ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 DS-GVO genannten Ausnahmen nicht, wenn eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. In diesen Fällen tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 DS- GVO.
  • Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung, sofern die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden, die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen der betroffenen Person benötigt werden oder bei einem Widerspruch noch nicht feststeht, ob die Interessen der Meldebehörde gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen (Artikel 18 Absatz 1 lit. b, c und d DS-GVO). Wird die Richtigkeit der personenbezogenen Daten bestritten, besteht das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung für die Dauer der Richtigkeitsprüfung.
  • Widerspruchsrecht gegen bestimmte Datenverarbeitungen, sofern an der Verarbeitung kein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, und keine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet (Artikel 21 DS-GVO).

8. Beschwerderecht

Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde (Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg, Königstraße 10a, 70173 Stuttgart, Tel.: 0711/61 55 41 0, E-Mail: poststelle(at)lfdi.bwl.de), wenn sie der Ansicht ist, dass ihre personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet werden.

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