Standesamt: Geburten, Sterbefälle und Erklärungen

Beim Standesamt können verschiedene Erklärungen abgegeben und Ereignisse angezeigt werden, die den Personenstand betreffen. Dazu gehören unter anderem Geburten, Sterbefälle sowie persönliche Erklärungen mit rechtlicher Wirkung.

Hausgeburt anzeigen

Wird ein Kind außerhalb eines Krankenhauses geboren, zeigen Sie die Geburt innerhalb einer Woche beim Standesamt an. Dafür benötigen Sie bestimmte Unterlagen, um die Geburt zu beurkunden.

Gehen Sie persönlich zum Standesamt des Geburtsortes. Dort beurkunden die Beamten die Geburt.

Nach der Beurkundung erhalten Sie, wenn der Name des Kindes bereits feststeht, eine Geburtsurkunde; sonst bekommen Sie eine Geburtsbescheinigung.

Todesfall anzeigen

Melden Sie einen Todesfall beim Standesamt spätestens am dritten Werktag, der auf den Tod folgt. In der Regel übernimmt das beauftragte Bestattungsunternehmen diese Aufgabe. Bei Fragen können Angehörige jederzeit das Standesamt kontaktieren.

Sie können den Todesfall mündlich oder schriftlich melden. Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime sowie andere Einrichtungen melden den Todesfall schriftlich.

Beauftragen Sie ein Bestattungsunternehmen, meldet dieses den Todesfall für Sie.

Hinweis: Ein Arzt muss den Tod bescheinigen. Bei Verdacht auf nicht natürlichen Tod informiert er die Staatsanwaltschaft. Dann meldet die Ermittlungsbehörde den Todesfall beim Standesamt.

Das Standesamt trägt den Todesfall ins Sterberegister ein und stellt die Sterbeurkunde aus.

Vaterschaftsanerkennung

Die Vaterschaft für ein Kind kann beim Standesamt anerkannt werden. Hierfür ist die persönliche Vorsprache der beteiligten Personen erforderlich. Auf Wunsch kann die Erklärung bereits vor der Geburt abgegeben werden.

Sie müssen die Anerkennung der Vaterschaft gegenüber einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der zuständigen Stelle erklären, die öffentliche Urkunden ausstellen darf.

Die Mutter des Kindes muss der Anerkennung zustimmen.

Hinweis: Sie und die Mutter Ihres Kindes können die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmung zusammen oder getrennt erklären.

Steht der Mutter die elterliche Sorge für das Kind nicht zu, muss auch das Kind selbst zustimmen. Dies kann der Fall sein, wenn beispielsweise das Kind bereits volljährig ist oder ein Gericht der Mutter das Sorgerecht entzogen hat. Bei Kindern unter 14 Jahren übernimmt das die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter, zum Beispiel der Vormund oder Pfleger. Bei Kindern zwischen 14 und 18 Jahren ist sowohl die Zustimmung des Kindes als auch der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters notwendig.

Kirchenaustritt erklären

Wenn Sie aus einer Kirche austreten möchten, können Sie dies persönlich beim Standesamt erklären. Der Austritt wird dort rechtswirksam aufgenommen.

 
Hinweis: Für einige Anliegen ist eine persönliche Vorsprache erforderlich. Bitte informieren Sie sich vorab über die benötigten Unterlagen und vereinbaren Sie gegebenenfalls einen Termin.

Das Standesamt der Gemeinde Dunningen steht Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung.