Personenstandsurkunden beantragen

Sie benötigen eine Geburtsurkunde, Eheurkunde oder Sterbeurkunde? Diese sogenannten Personenstandsurkunden werden vom Standesamt ausgestellt und dienen als offizieller Nachweis wichtiger Lebensereignisse.

Personenstandsurkunden werden beispielsweise für Rentenanträge, Eheschließungen, Passangelegenheiten oder andere behördliche Zwecke benötigt. Sie können die Urkunden jederzeit erneut beim zuständigen Standesamt beantragen.

Geburtsurkunde

Eine Geburtsurkunde enthält die wichtigsten Daten zur Geburt einer Person, wie Name, Geburtsdatum, Geburtsort sowie Angaben zu den Eltern.

Eheurkunde

Die Eheurkunde dient als Nachweis über eine Eheschließung und enthält Angaben zu den Ehepartnern sowie Ort und Datum der Eheschließung.

Eheurkunden können Sie bequem online beim Standesamt beantragen. Nutzen Sie hierfür unseren Onlinedienst, um Ihren Antrag einfach und zeitsparend von zu Hause aus zu stellen. Nach Eingang Ihres Antrags wird die Urkunde erstellt und Ihnen per Post zugesandt. Bitte beachten Sie, dass für die Ausstellung Gebühren anfallen können.

Sterbeurkunde

Die Sterbeurkunde bestätigt den Tod einer Person und enthält Angaben zum Sterbedatum, Sterbeort sowie zur verstorbenen Person.


Hinweis: Personenstandsurkunden können grundsätzlich nur beim Standesamt des Ortes beantragt werden, an dem das jeweilige Ereignis (Geburt, Eheschließung oder Sterbefall) beurkundet wurde.

Bei Fragen steht Ihnen das Standesamt der Gemeinde Dunningen gerne zur Verfügung.

Ergänzende Information zum Online-Prozess

ausfüllbar

Personenstandsurkunden (Geburts-, Ehe- und Sterbeurkunden) dürfen nur an bestimmte Personen ausgestellt werden. Voraussetzung ist in der Regel, dass Sie mindestens 16 Jahre alt sind und zu einem berechtigten Personenkreis gehören oder ein rechtliches Interesse nachweisen können.

Geburtsurkunde

Antragsberechtigt sind:

  • Die Person, auf die sich der Registereintrag bezieht
  • Ehegatten oder Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartner
  • Vorfahren und Abkömmlinge (z. B. Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder)
  • Geschwister, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird
  • Sonstige Personen mit nachgewiesenem rechtlichem Interesse

Eheurkunde

Antragsberechtigt sind:

  • Die Personen, auf die sich der Registereintrag bezieht
  • Vorfahren und Abkömmlinge (z. B. Eltern, Kinder, Enkelkinder)
  • Sonstige Personen mit nachgewiesenem rechtlichem Interesse

Sterbeurkunde

Antragsberechtigt sind:

  • Ehegatten oder Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartner der verstorbenen Person
  • Vorfahren und Abkömmlinge (z. B. Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder, Urenkel)
  • Geschwister, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird
  • Sonstige Personen mit nachgewiesenem rechtlichem Interesse (z. B. durch ein Schreiben des Nachlassgerichts)

Das erforderliche rechtliche oder berechtigte Interesse ist im Einzelfall nachzuweisen.

Jede Personenstandsurkunde kostet 20,00 €

Eheurkunde

Personenstandsgesetz (PStG):

§ 57 Eheurkunde
§ 62 Urkundenerteilung

Verordnung zur Ausführung des Personenstandgesetzes (PStV):

§ 50 Mehrsprachiger Auszug aus dem Personenstandsregister

Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO):

§5 Erhebung von Gebühren und Auslagen
in Verbindung mit

Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)

Geburtsurkunde

Personenstandsgesetz - PStG:

§ 59 Geburtsurkunde
§ 62 Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht

Verordnung zur Ausführung des Personenstandgesetzes - PStV:

§ 50 Mehrsprachiger Auszug aus dem Personenstandsregister

Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) 

§ 5 d Erhebung von Gebühren und Auslagen in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)

Sterbeurkunde

Personenstandsgesetz - PStG:

§ 60 Sterbeurkunde
§ 62 Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht

Verordnung zur Ausführung des Personenstandgesetzes - PStV:

§ 50 Mehrsprachiger Auszug aus dem Personenstandsregister

§ 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) (Erhebung von Gebühren und Auslagen) in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)