Melderegister - Auskunft beantragen (einfach)

Wenn Sie Auskünfte zu einer Person benötigen, können Sie beim Meldeamt eine Auskunft aus dem Melderegister beantragen. Dabei wird zwischen einer einfachen Melderegisterauskunft und einer erweiterten Melderegisterauskunft unterschieden.

Die einfache Melderegisterauskunft umfasst in der Regel grundlegende Daten wie Vor- und Familiennamen, aktuelle Anschrift sowie gegebenenfalls weitere einfache Angaben zur gesuchten Person.
Die erweiterte Melderegisterauskunft enthält zusätzliche Daten und wird nur erteilt, wenn Sie hierfür ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen können.

So läuft die Beantragung ab:

Sie stellen Ihren Antrag online oder beim zuständigen Meldeamt. Je nach Art der Auskunft geben Sie die benötigten Angaben zur gesuchten Person an.
Bei einer erweiterten Auskunft müssen Sie Ihr berechtigtes Interesse angeben und gegebenenfalls nachweisen.
Nach Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie die gewünschte Auskunft.
Bitte beachten Sie, dass Auskünfte aus dem Melderegister nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen erteilt werden dürfen. Für die erweiterte Melderegisterauskunft ist ein berechtigtes Interesse erforderlich.

  • Die von Ihnen gesuchte Person muss anhand Ihrer Angaben eindeutig identifiziert werden können. Das heißt, dass Sie schon über Daten zur betroffenen Person verfügen müssen.
    Dies sind in der Regel der Vor- und Familienname, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder die zuletzt bekannte Anschrift.
  • Wenn Sie die Daten für gewerbliche Zwecke verwenden, müssen Sie diese angeben.
  • Sie müssen bei der Anfrage erklären, dass Sie die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwenden
  • Es darf keine Auskunftssperre im Melderegister bestehen.

Die Auskunft aus dem Melderegister müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Sie können den Antrag

  • mündlich in der Behörde stellen,
  • mit der Post oder durch E-Mail übermitteln oder
  • je nach Angebot der Gemeinde auch online stellen.

Hinweis: Das Melderegister der Gemeinden enthält nur Daten über Privatpersonen. Auskünfte über Firmen oder Wirtschaftsunternehmen erhalten Sie aus dem Gewerberegister.

Es kann sein, dass die Daten der von Ihnen gesuchten Person einer Auskunftssperre unterliegen. Die Meldebehörde prüft dann im Einzelfall, ob Ihr Interesse an der Auskunft das Geheimhaltungsinteresse der gesuchten Person überwiegt.

Hinweis: Die Daten dürfen nicht für Zwecke der Werbung und des Adresshandels genutzt werden.

  • für Selbstauskünfte: keine
  • für andere Auskünfte aus dem Melderegister: Die Kosten richten sich nach der Verwaltungsgebührensatzung der jeweiligen Gemeinde.

Hinweis: Bei einer schriftlich oder elektronisch beantragten Melderegisterauskunft müssen Sie die Verwaltungsgebühren im Voraus zahlen. Sie können beispielsweise Ihrer schriftlichen Anfrage einen Verrechnungsscheck beilegen.
Beantragen Sie die Melderegisterauskunft elektronisch, können Sie die Gebühr auch im Voraus überweisen und den Überweisungsbeleg der Anfrage als elektronische Anlage beifügen.

Gegen die Ablehnung eines Auskunftsersuchens oder seiner nur teilweisen Entsprechung können Sie als betroffene Person bei der zuständigen Gemeinde schriftlich Widerspruch einlegen.

Bundesmeldegesetz (BMG):

§ 10 Auskunft an die betroffene Person
§ 44 Einfache Melderegisterauskunft
§ 45 Erweiterte Melderegisterauskunft


Ziffer 45 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)