Grundsteuer

Die Hebesätze betragen:
Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Grundstücke): 320 v.H.
Grundsteuer B: 320 v.H.

Informationen zum Grundsteuerbescheid

Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherige Bemessung der Grundsteuer als verfassungswidrig erklärt. Alle Steuerschuldner erhalten den aktuellen Grundsteuerbescheid nach dem sogenannten „Neuen Recht“.

Kurz und knapp: Wie wird die „neue“ Grundsteuer berechnet?

Der Gutachterausschuss hat den Bodenrichtwert festgelegt. Bei der Grundsteuer B wird der Bodenrichtwert mit der Grundstücksfläche multipliziert und man erhält somit den Grundsteuerwert. Anhand von diesem ermittelt das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag. Dieser wird mit dem Hebesatz, den die Gemeinde festgelegt hat, multipliziert. Daraus ergibt sich schließlich die im Bescheid festgesetzte Grundsteuer.

Sicherlich taucht nach Erhalt des Bescheides die eine oder andere Frage auf. Nicht alle können von der Gemeindeverwaltung beantwortet werden. Deshalb wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Stelle:

Bodenrichtwert

Sie können unter der Datenbank Boris-BW die Bodenrichtwerte abrufen:
Boris-BW Bodenrichtwertinformationssystem Baden-Württemberg

Bei konkreten Fragen können Sie sich an den Gemeinsamen Gutachterausschuss der Stadt Rottweil unter der Telefonnummer: 0741 494-341 wenden.

Grundsteuermessbetrag

Fragen zum Grundsteuermessbetrag beantwortet das Finanzamt Rottweil unter der Telefonnummer: 0741 243-0

Grundsteuerzahlungsmöglichkeiten 

Bei der Veranlagung und Bezahlung der Grundsteuer gibt es die Möglichkeiten in Raten zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November oder nur einmal im Jahr zum 1. Juli zu bezahlen.

Formulare zum Ausfüllen und Ausdrucken


Kontakt

Sie besitzen Eigentum, Teileigentum oder Erbbaurecht an einem Grundstück.

Als Grundstück zählen:

  • bebaute und unbebaute Grundstücke
  • Wohnungs- und Teileigentum
  • Erbbaurechte
  • Wohnungs- und Teileigentumserbbaurechte
  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
  • land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (Stückländereien)

keine

Für Stichtage ab dem 01. Januar 2025 bestimmt das zuständige Finanzamt aufgrund der Reform der Grundsteuer zuerst den Grundsteuerwert nach dem Landesgrundsteuergesetz. Nähere Informationen zur Reform der Grundsteuer finden Sie unten im Bereich "Hinweise".

Der ermittelte Grundsteuerwert wird danach mit den im Landesgrundsteuergesetz festgeschriebenen Steuermesszahlen multipliziert.

Diese betragen:

  • für land- und forstwirtschaftliche Betriebe: 0,55 Promille
  • für Grundstücke: 1,3 Promille. Die Steuermesszahl für Grundstücke wird ermäßigt, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen (zum Beispiel Ermäßigung für überwiegende Wohnnutzung)

Der auf diese Weise errechnete Grundsteuermessbetrag wird an die Gemeinde weitergegeben.

Unabhängig vom Stichtag ergibt sich Ihr Steuerbetrag dadurch, dass der Steuermessbetrag von der Gemeinde mit einem sogenannten Hebesatz multipliziert wird. Die Hebesätze kann die Gemeinde selbst festlegen und in der Gemeindesatzung verankern.

Die errechneten Größen

  • Grundsteuerwert,
  • Grundsteuermessbetrag und
  • Grundsteuer

werden Ihnen jeweils mit einem eigenen Bescheid bekannt gegeben.

Hinweis: Die Gemeinde ist bei der Festsetzung der Grundsteuer an die Grundlagenwerte des Finanzamtes gebunden.

Die Grundsteuer wird jeweils für das Kalenderjahr festgesetzt und ist in vier Raten zu folgenden Terminen zu zahlen:

  • 15. Februar
  • 15. Mai
  • 15. August
  • 15. November

Hinweis: Der ganze Jahresbetrag kann auch auf einmal am 1. Juli gezahlt werden. Dafür ist ein eigener Antrag notwendig.

keine

Der Rechtsbehelf ist bei der auf dem Grundsteuerbescheid genannten Stadt oder Gemeinde einzulegen.

Verkaufen Sie ein Grundstück, für das Sie bisher Grundsteuer bezahlt haben, setzt das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag für den Erwerber regelmäßig von sich aus neu fest. Dies geschieht zum 1. Januar des Jahres, das auf den Eigentumswechsel folgt. Erst dann kann die Gemeinde oder die Stadt die Grundsteuer gegenüber dem neuen Eigentümer festsetzen und Sie entlasten.

Alle in Ihrem Kaufvertrag getroffenen Vereinbarungen zur Übernahme von Zahlungsverpflichtungen durch den Erwerber des Grundstückes sind privatrechtliche Regelungen und wirken sich nicht auf die Zahlung der Grundsteuer aus.

Bestimmte Grundstücke sind von der Grundsteuer befreit (zum Beispiel Grundstücke, die sich im Besitz von Religionsgesellschaften befinden und auch für religiöse Zwecke verwendet werden).

Reform der Grundsteuer

Das Bundesverfassungsgericht hat am 10. April 2018 entschieden, dass die Bewertung von Grundstücken mit dem Einheitswert gegen das Grundgesetz verstößt, denn der Einheitswert ermittelt sich noch nach den Wertverhältnissen von 1964 (West) beziehungsweise 1935 (Ost).

Entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts wurde zwischenzeitlich auf Bundesebene eine Reform der Grundsteuer beschlossen:

  • Danach bemisst sich die Grundsteuer für Stichtage ab dem 01. Januar 2025 nicht mehr nach den Einheitswerten 1964, sondern nach sogenannten Grundsteuerwerten, die von den Finanzämtern erstmalig auf den 01.Januar 2022 festzustellen sind.
  • Baden-Württemberg hat am 04. November 2020 die Länderöffnungsklausel (Möglichkeit zur Abweichung vom Bundesmodell) genutzt und ein Landesgrundsteuergesetz erlassen.
  • In Baden-Württemberg wird die Grundsteuer damit nach dem modifizierten Bodenwertmodell ermittelt. Es löst die bisherige Einheitsbewertung ab.
  • Beim modifizierten Bodenwertmodell basiert die Bewertung im Wesentlichen auf zwei Kriterien: der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert. Für die Berechnung werden beide Werte miteinander zum Grundsteuerwert multipliziert. Die Bebauung des Grundstücks hat auf die Ermittlung des Grundsteuerwerts keine Auswirkung. Vor diesem Hintergrund werden Gebäude auf fremdem Grund und Boden nicht mehr erfasst. Unter bestimmten Voraussetzungen führt die Bebauung jedoch zu einer Ermäßigung der Steuermesszahl für die Berechnung des Grundsteuermessbetrags (zum Beispiel Ermäßigung für überwiegende Wohnnutzung).

Änderungen am Grundbesitz

Wenn Ihnen Grundbesitz gehört (z.B. ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung) und sichdaran Änderungen ergeben, müssen Sie beim Finanzamt eine sogenannte„Grundsteueränderungsanzeige“ (Anzeige) abgeben. Und zwar, ohne dass Sie das Finanzamthierzu gesondert auffordert.

Informationen bei Änderungen Grundbesitz

  • die Gemeinde, in deren Gebiet sich das Grundstück befindet