Ein Führungszeugnis gibt Auskunft darüber, ob die darin genannte Person vorbestraft ist oder nicht. Der Inhalt stammt aus dem Bundeszentralregister, das unter anderem strafgerichtliche Verurteilungen, bestimmte Entscheidungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden sowie sonstige relevante Beschlüsse enthält.
Es gibt verschiedene Arten von Führungszeugnissen:
- Privatführungszeugnis (N): Für private Zwecke, zum Beispiel zur Vorlage beim Arbeitgeber.
- Behördenführungszeugnis (O): Zur Vorlage bei einer deutschen Behörde, etwa im Zusammenhang mit der Beantragung einer Fahrerlaubnis.
- Erweitertes Führungszeugnis: Wird benötigt, wenn Sie beruflich oder ehrenamtlich mit Minderjährigen arbeiten (zum Beispiel als Lehrkraft, Erzieherin oder Erzieher, Schulbusfahrerin oder Schulbusfahrer, Bademeisterin oder Sporttrainerin).
Im Führungszeugnis werden nicht alle Eintragungen aus dem Bundeszentralregister aufgeführt. Welche Angaben enthalten sind, regelt § 32 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG).
Bestimmte geringfügige Verurteilungen, etwa zu Geldstrafen bis 90 Tagessätze oder Freiheitsstrafen bis drei Monate, erscheinen bei Privatführungszeugnissen in der Regel nicht, sofern keine weiteren Eintragungen bestehen und keine Sexualstraftat zugrunde liegt.
Nach den §§ 33 und 34 BZRG werden Verurteilungen außerdem nach Ablauf bestimmter Fristen nicht mehr aufgenommen, sofern keine Ausnahmetatbestände bestehen.
Beim erweiterten Führungszeugnis gelten diese Ausschlussregelungen nur eingeschränkt. Damit soll verhindert werden, dass Personen mit bestimmten Vorstrafen – insbesondere wegen Sexualdelikten oder anderen für den Schutz Minderjähriger relevanten Straftaten – in Tätigkeiten mit Kontakt zu Kindern und Jugendlichen aufgenommen werden.
Enthält das Bundeszentralregister keine relevanten Daten, steht im Führungszeugnis: „Inhalt: keine Eintragung“. In diesem Fall gilt die betroffene Person als nicht vorbestraft.
Personen, die auch die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates oder des Vereinigten Königreichs besitzen, erhalten automatisch ein Europäisches Führungszeugnis. Dieses enthält – soweit das jeweilige Herkunftsland dies zulässt – auch Eintragungen aus dem dortigen Strafregister.