Führungszeugnis / Auskunft Gewerbezentralregister

Im Bürgerbüro Dunningen und der Ortsverwaltung Seedorf können Sie Führungszeugnisse (einfach und erweitert) sowie Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister beantragen. Die Antragstellung ist persönlich vor Ort möglich. Alternativ können Sie Führungszeugnisse und Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister auch direkt online über das Bundesamt für Justiz beantragen.

Ein Führungszeugnis gibt Auskunft darüber, ob die darin genannte Person vorbestraft ist oder nicht. Der Inhalt stammt aus dem Bundeszentralregister, das unter anderem strafgerichtliche Verurteilungen, bestimmte Entscheidungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden sowie sonstige relevante Beschlüsse enthält.

Es gibt verschiedene Arten von Führungszeugnissen:

  • Privatführungszeugnis (N): Für private Zwecke, zum Beispiel zur Vorlage beim Arbeitgeber.
  • Behördenführungszeugnis (O): Zur Vorlage bei einer deutschen Behörde, etwa im Zusammenhang mit der Beantragung einer Fahrerlaubnis.
  • Erweitertes Führungszeugnis: Wird benötigt, wenn Sie beruflich oder ehrenamtlich mit Minderjährigen arbeiten (zum Beispiel als Lehrkraft, Erzieherin oder Erzieher, Schulbusfahrerin oder Schulbusfahrer, Bademeisterin oder Sporttrainerin).

Im Führungszeugnis werden nicht alle Eintragungen aus dem Bundeszentralregister aufgeführt. Welche Angaben enthalten sind, regelt § 32 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG).
Bestimmte geringfügige Verurteilungen, etwa zu Geldstrafen bis 90 Tagessätze oder Freiheitsstrafen bis drei Monate, erscheinen bei Privatführungszeugnissen in der Regel nicht, sofern keine weiteren Eintragungen bestehen und keine Sexualstraftat zugrunde liegt.
Nach den §§ 33 und 34 BZRG werden Verurteilungen außerdem nach Ablauf bestimmter Fristen nicht mehr aufgenommen, sofern keine Ausnahmetatbestände bestehen.

Beim erweiterten Führungszeugnis gelten diese Ausschlussregelungen nur eingeschränkt. Damit soll verhindert werden, dass Personen mit bestimmten Vorstrafen – insbesondere wegen Sexualdelikten oder anderen für den Schutz Minderjähriger relevanten Straftaten – in Tätigkeiten mit Kontakt zu Kindern und Jugendlichen aufgenommen werden.

Enthält das Bundeszentralregister keine relevanten Daten, steht im Führungszeugnis: „Inhalt: keine Eintragung“. In diesem Fall gilt die betroffene Person als nicht vorbestraft.

Personen, die auch die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates oder des Vereinigten Königreichs besitzen, erhalten automatisch ein Europäisches Führungszeugnis. Dieses enthält – soweit das jeweilige Herkunftsland dies zulässt – auch Eintragungen aus dem dortigen Strafregister.

Sie können den Antrag auf ein Führungszeugnis oder eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister auf verschiedenen Wegen stellen:

  • Persönlich bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes (Bürgerbüro) – Sie legen einen gültigen Personalausweis oder Reisepass vor.
  • Online direkt über das Bundesamt für Justiz unter: https://www.fuehrungszeugnis.bund.de

Für die Online‑Beantragung benötigen Sie:

  • einen Personalausweis, eine eID‑Karte oder einen elektronischen Aufenthaltstitel mit aktivierter Online‑Ausweisfunktion,
  • die AusweisApp,
  • ein geeignetes Smartphone oder einen Computer mit Kartenlesegerät,
  • Ihre persönliche PIN sowie
  • gegebenenfalls die Möglichkeit, Unterlagen hochzuladen und die Gebühr per Kreditkarte zu bezahlen.

Personen mit Wohnsitz im Ausland können den Antrag ebenfalls schriftlich oder online direkt beim Bundesamt für Justiz stellen.

Für alle Antragsarten gilt: Sie können den Antrag auch durch eine gesetzliche Vertretung (z. B. Eltern für ihr minderjähriges Kind) stellen. Sie dürfen keine andere Person bevollmächtigen.

Bei der Antragstellung geben Sie an, ob Sie die Auskunft für private Zwecke oder zur Vorlage bei einer Behörde benötigen.

Wir senden das Dokument bei privaten Zwecken direkt an Ihre Anschrift. Bei Vorlage bei einer Behörde übermitteln wir es direkt an die angegebene Stelle. Bitte geben Sie hierfür die genaue Anschrift und möglichst ein Aktenzeichen an. Sie können beantragen, das Dokument vorab einzusehen. Dann senden wir es zunächst an ein von Ihnen benanntes Amtsgericht, sofern Eintragungen vorhanden sind.

in der Regel: EUR 13,00.

Ausnahmen können Sie dem Merkblatt zur Erhebung von Gebühren für das Führungszeugnis des Bundesamtes für Justiz entnehmen. Sie können es auf der Homepage des Bundesamtes für Justiz abrufen.

In der Regel etwa ein bis zwei Wochen. Insbesondere bei hohem Antragsaufkommen kann es zu längeren Bearbeitungszeiten kommen.

Bundeszentralregistergesetz (BZRG):

§ 30 Antrag
§ 30a Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis
§ 30c Elektronische Antragstellung
§ 31 Erteilung des Führungszeugnisses und des erweiterten Führungszeugnisses an Behörden

Gewerbeordnung (GewO):

§ 150 Auskunft auf Antrag der betroffenen Person
§ 150a Auskunft an Behörden oder öffentliche Auftraggeber
150e Elektronische Antragstellung

Auf den Internetseiten des Bundesamtes für Justiz finden Sie weitergehende Informationen zum Führungszeugnis und zum Bundeszentralregister. Dort finden Sie auch die Broschüre "Führungszeugnis online beantragen" sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Führungszeugnis.

Behörden können Führungszeugnisse über bestimmte Personen auch ohne deren Mitwirkung erhalten, wenn sie diese zur Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben benötigen. 
Voraussetzung ist, dass die Aufforderung an die betroffene Person, ein Führungszeugnis vorzulegen, nicht sachgemäß oder zuvor erfolglos geblieben ist. Die betroffene Person hat gegenüber der Behörde einen Anspruch auf Einsicht in das Führungszeugnis.