Flurneuordnung

Die Flurbereinigung dient der Neuordnung von Grundstücken im ländlichen Raum, um die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsbedingungen zu verbessern sowie eine nachhaltige Entwicklung der Landschaft zu fördern. Dabei werden Grundstücke neu zugeschnitten, Wege ausgebaut und die Erschließung optimiert.

Die Gemeinde wirkt im Rahmen der Flurbereinigungsverfahren insbesondere bei der Abstimmung mit den beteiligten Behörden, der Information der Eigentümer sowie der Umsetzung begleitender Maßnahmen mit.

Hier erhalten Sie weitere Informationen zur Flurbereinigung Dunningen (B 462).

Kontakt

Gegen die Anordnung der Flurbereinigung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg (LGL) einlegen, wenn die Flurbereinigung vom LGL angeordnet wurde. Erfolgte sie Anordnung vom Landratsamt als untere Flurbereinigungsbehörde so ist der Widerspruch dort einzulegen.

Flurbereinigungsgesetz:

  • § 1 Regelflurbereinigung
  • § 37 Regelflurbereinigung
  • § 59 Flurbereinigungsplan
  • §§ 87 - 90 Unternehmensflurbereinigung
  • § 86 Vereinfachte Flurbereinigung
  • §§ 91 - 103 Beschleunigte Zusammenlegung
  • §§ 103a - 103i Freiwilliger Landtausch