Abwasserbeseitigung - dezentrale Beseitigung von Regenwasser beantragen oder anzeigen

Allgemeines

Die Gemeinden sind verpflichtet, eine Abwasserbeseitigungskonzeption für die Bereiche zu erstellen, die nicht direkt an den Kanal angeschlossen sind (dezentrale Abwasserbeseitigung im Außenbereich).
 
Im Oktober 2009 wurden daher alle betroffenen Anwesen im Außenbereich angeschrieben und es wurde zusammen mit dem Bauhof eine Erhebung der vorhandenen Abwasserbeseitigungsanlagen durchgeführt.

Seit 01.01.2010 dürfen keine häuslichen Abwässer mehr auf die Äcker ausgebracht werden. Das Landwirtschaftsamt hat den Landwirten mitgeteilt, dass ihr Fäkalabwasser unter Berücksichtigung der Düngeverbotszeiten bereits nach dem 31.10.2009 der öffentlichen Abwasserbeseitigung zuzuführen ist. Danach ist also nur noch eine Entsorgung der Fäkalien über den öffentlichen Kanal oder den Rollenden Kanal möglich (Ausnahme: Ausbringung von Klärschlamm aus vollbiologischen Kleinkläranlagen und Ausbringung von Klärschlamm auf Ackerflächen, auf denen nachwachsende Rohstoffe angebaut werden).

Entsorgung von Hauskläranlagen und geschlossenen Gruben

Die Gemeinde Dunningen ist entsprechend der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten über die Abwasserbeseitigung im ländlichen Raum vom 06. August 1985 verpflichtet, die Entsorgung von Hauskläranlagen und geschlossenen Gruben für die Gesamtgemeinde mit den Ortsteilen Dunningen, Seedorf und Lackendorf zu übernehmen.
 
Die Gemeinde Dunningen hat hierzu mit der Firma ALBA Schwarzwald GmbH, Schramberger Straße 59, 78655 Dunningen einen Vertrag über die Entsorgung der in der Gemeinde Dunningen vorhandenen und künftig neu gebauten Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (nachfolgend dezentrale Abwasserbeseitigungsanlagen genannt) geschlossen.

Ansprechpartner "Rollender Kanal"

Bitte wenden Sie sich bei der Leerung ihrer Hauskläranlage / geschlossenen Grube rechtzeitig an Herrn Niemann von der Firma ALBA Schwarzwald GmbH.

ALBA Schwarzwald GmbH
Herrn Klaus Niemann
Schramberger Straße 59
78655 Dunningen

Tel.: 07403 929411
Fax: 07403 929430
E-Mail: Klaus.Niemann(at)alba.info

Eine Erlaubnis benötigen Sie

  • im Fassungsbereich (Zone I) und in der engeren Schutzzone (Zone II) von Wasserschutz- und Quellenschutzgebieten,
  • auf Flächen schädlicher Bodenveränderungen, Verdachtsflächen, Altlast- und altlastverdächtigen Flächen im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes und
  • für Niederschlagswasser von nicht beschichteten oder in ähnlicher Weise behandelten kupfer-, zink- oder bleigedeckten Dächern.

Die schadlose dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser ist in folgenden Fällen erlaubnisfrei:

  • Das Niederschlagswasser fällt auf den folgenden Flächen an:
    • Dachflächen
      Ausnahme: Dachflächen in Gewerbegebieten und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit vergleichbaren Nutzungen
    • befestigte Grundstücksflächen
      Ausnahme: gewerblich, handwerklich und industriell genutzte Flächen
    • öffentliche Straßen, die als Ortsstraßen der Erschließung von Wohngebieten dienen, und öffentliche Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage
      Ausnahme: Fahrbahnen und Parkplätze von mehr als zweistreifigen Straßen
    • beschränkt öffentliche Wege und Geh- und Radwege, die Bestandteil einer öffentlichen Straße sind
  • Sie versickern das Wasser flächenhaft oder in Mulden auf mindestens 30 Zentimeter mächtigem bewachsenen Boden in das Grundwasser.
  • Die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser ist in bauplanungsrechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Vorschriften vorgesehen.

Die erlaubnisfreie Einleitung von Niederschlagswasser müssen Sie anzeigen,

  • wenn es von befestigten oder bebauten Flächen von mehr als 1.200 Quadratmetern stammt und
  • die Wasserbehörde nicht bereits in anderen Verfahren Kenntnis von dem Vorhaben erlangt hat.

Ausnahmen sind möglich.

  • Erläuterungsbericht (Beschreibung des Vorhabens nach Art, Umfang, Zweck, Angaben, z.B. über die Dachdeckung)
  • Übersichtslageplan
  • Bemessung der Versickerungsanlage nach dem DWA-Arbeitsblatt A 138
  • Ermittlung der Wassermengen unter Angabe
    • des Bemessungsregens
    • der Flächengrößen und
    • Art der Flächenbefestigung
  • Lageplan mit Darstellung der Entwässerung einschließlich der Versickerungsanlagen beziehungsweise der Ableitung bis zum Gewässer
  • Detailzeichnung der Versickerungsanlage (Querschnitt mit Aufbau der Bodenschichten und Angabe des mittleren beziehungsweise höchsten Grundwasserstandes) beziehungsweise Schnittzeichnung der Einleitungsstelle ins Gewässer (Einleitungsbauwerk)

Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG)

  • § 8 Erlaubnis, Bewilligung
  • § 9 Benutzungen
  • § 13 Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und der Bewilligung
  • § 46 Absatz 2 Erlaubnisfreie Benutzungen des Grundwassers
  • § 54 und Abs. 1 und 2 Begriffsbestimmungen für die Abwasserbeseitigung
  • § 55 Abs.1 und 2 Grundsätze der Abwasserbeseitigung
  • § 56 Pflicht zur Abwasserbeseitigung

Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)

  • § 46 Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung

Verordnung des Umweltministeriums über die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser

Für die Abwasserbeseitigung sind im Grundsatz die Gemeinden zuständig.

Personen, bei denen das Abwasser anfällt, müssen dieses den Gemeinden überlassen.