Abwasser
Abwasserabsetzung
Gem. § 41 der Abwassersatzung der Gemeinde Dunningen werden Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Schmutzwassergebühr abgesetzt. Der Nachweis der nicht eingeleiteten Frischwassermengen soll durch Messung eines besonderen Wasserzählers (Zwischenzähler) erbracht werden, der den eichrechtlichen Vorschriften entspricht. Zwischenzähler werden auf Antrag des Grundstückseigentümers von der Gemeinde eingebaut, unterhalten und entfernt; sie stehen im Eigentum der Gemeinde.
Für die Bereitstellung eines Zwischenzählers gem. § 41 Abs. 2 wird eine Zählergebühr gem. § 42 a erhoben. Die Zählergebühr beträgt 1,00 €/Monat.
Die Kosten zur Installation eines Gartenwasserzählers trägt der Grundstückseigentümer.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unseren Wassermeister unter 0171/5206102.
Abwasserbeseitigung - dezentrale Beseitigung von Regenwasser beantragen oder anzeigen
Wenn Sie Niederschlagswasser dezentral auf dem eigenen Grundstück beseitigen wollen, benötigen Sie dafür eine wasserrechtliche Erlaubnis.
Nur in bestimmten Fällen ist dies erlaubnisfrei möglich.
Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sowie Unternehmen müssen das Niederschlagswassers ordnungsgemäß beseitigen.
Ist ein Grundstück nicht an die Kanalisation angeschlossen, müssen Sie Niederschlagswasser, wenn dies mit vertretbarem Aufwand und schadlos möglich ist,
- durch ortsnahe Versickerung oder
- ortsnahe Einleitung in ein oberirdisches Gewässer
beseitigen.