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Rathaus

Dienstleistung

Abwasserabsetzung

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Mitarbeiter
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Weitere Hinweise
Gem. § 41 der Abwassersatzung der Gemeinde Dunningen werden Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Schmutzwassergebühr abgesetzt. Der Nachweis der nicht eingeleiteten Frischwassermengen soll durch Messung eines besonderen Wasserzählers (Zwischenzähler) erbracht werden, der den eichrechtlichen Vorschriften entspricht. Zwischenzähler werden auf Antrag des Grundstückseigentümers von der Gemeinde eingebaut, unterhalten und entfernt; sie stehen im Eigentum der Gemeinde.
 
Für die Bereitstellung eines Zwischenzählers gem. § 41 Abs. 2 wird eine Zählergebühr gem. § 42 a erhoben. Die Zählergebühr beträgt 1 €/Monat.
 
Die Kosten zur Installation eines Gartenwasserzählers trägt der Grundstückseigentümer. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unseren Wassermeister unter 0171/5206102.
 
Unter folgendem Link gelangen Sie zum Antrag.

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