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Pachtrecht und Flurneuordnung


Pachtrecht und Flurneuordnung

Nach der Zuweisung der neuen Flurstücke im Flurneuordnungsverfahren Dunningen tritt immer wieder die Frage auf, wie mit bestehenden Pachtverhältnissen zu verfahren ist.

Grundsätzlich gilt, dass bestehende Pachtverhältnisse durch das laufende Flurneuordnungsverfahren nicht aufgehoben werden. Das Flurneuordnungsverfahren greift hier nicht in laufende Rechtsverhältnisse ein.

Bei den Pachtverhältnissen kann es sich um schriftlich abgeschlossene Pachtverträge und um mündlich vereinbarte Pachtverträge handeln. Bei schriftlich vereinbarten Pachtverträgen ist im Regelfall die Laufzeit der Pacht bereits bei Vertragsabschluss vereinbart. Diese Pachtverhältnisse enden nicht vor der vereinbarten Laufzeit, außer wenn die Vertragsparteien dies einvernehmlich vereinbaren. Dies gilt auch im Flurneuordnungsverfahren. Für die mündlich vereinbarten Pachtverträge ist die Laufzeit nicht bestimmt. Diese Pachtverhältnisse laufen, bis diese gekündigt oder im Einvernehmen aufgehoben werden. Hinsichtlich der Kündigung und der Kündigungsfrist gilt das Landpachtrecht (§ 594 a BGB). Hier ist geregelt, dass jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahres (im Zweifel gilt das Kalenderjahr als Pachtjahr) für den Schluss des nächsten Pachtjahres kündigen kann. Dies bedeutet in der Praxis, dass nach erfolgter Kündigung der Pächter im Regelfall noch zwei Ernten, im Ausnahmefall auch drei Ernten von dem Grundstück ziehen kann. Zu beachten ist, dass auch diese mündlichen Pachtverhältnisse nur schriftlich gekündigt werden können (§ 594 f BGB).

Im Verlauf des Flurneuordnungsverfahrens werden den Grundstückseigentümern die Grundstücke neu zugeteilt. Dadurch ergeben sich zwangsläufig Veränderungen hinsichtlich Lage und Größe der Grundstücke. Auf den neu zugeteilten Grundstücken setzt sich bei verpachteten Grundstücken das Pachtverhältnis fort.

Bei Fragen stehen Ihnen Frau Guth (0741/175494-0), Kreisbauernverband Rottweil und das Landwirtschaftsamt Rottweil (0741/244-701) zur Verfügung.

gez. Kreisbauernverband                           gez. Landwirtschaftsamt